Die Vorinstanz hat ihre Sicht der Dinge im Rahmen der Täterkomponente dargelegt (pag. 2027, S. 120 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Soweit sie dabei Schlussfolgerungen aus schon einige Zeit zurückliegenden Gutachten bzw. fachärztlichen Berichten zieht, erscheint dies problematisch. Wichtiger und richtig erscheint demgegenüber jedoch, dass der Beschuldigte zwar teilweise bei den Befragungen in diesem Strafverfahren schwer nachvollziehbare Äusserungen zu eigener geheimdienstlicher Tätigkeit etc. machte (bspw. pag.