23.1.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen handelte. Als Nuance sei angefügt, dass sich der Beschuldigte sicher mit dem ertrogenen Geld auch etwas «gönnte», es ihm aber grossmehrheitlich um die finanzielle Deckung von Grundbedürfnissen ging. An der neutralen Einordnung des subjektiven Tatverschuldens ändert dies nichts. Mit der Art der Tatbegehung ist auch auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzugehen (Art. 19 StGB). Die Vorinstanz hat ihre Sicht der Dinge im Rahmen der Täterkomponente dargelegt (pag.