Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch, beharrlich und vorbereitet, wobei auch das Improvisationstalent des Beschuldigten bei Opfern, die zunächst nachfragten oder sich kritisch gaben, auffällt. Dies geht zwar weitgehend im Aspekt der Gewerbsmässigkeit auf, zeigt aber, dass man von der Intensität des Geschehens her nicht von einem absolut leichten Verschulden im Bereich von wenigen Monaten sprechen kann. In Anbetracht des weiten Strafrahmens scheinen der Kammer vorliegend 12 Monate Freiheitsstrafe als Ausganspunkt angemessen. 23.1.2 Subjektive Tatschwere