Demgegenüber ist entgegen der Annahme der Vorinstanz der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigten nicht in eine finanzielle Notlage gebracht hat, nicht als entlastendes Element zu werten, zumal neben dem ökonomischen Faktor bei der Einwirkung auf die Geschädigten auch deren subjektive Betroffenheit – Stichwort Vertrauensbruch –, welche die Vorinstanz bei der Wahl des schwersten Delikts zu Recht noch betonte, nicht zu vergessen ist. Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch, beharrlich und vorbereitet, wobei auch das Improvisationstalent des Beschuldigten bei Opfern, die zunächst nachfragten oder sich kritisch gaben, auffällt.