2022). Vom abstrakten Strafrahmen ausgehend können sowohl der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (so die Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wie auch der gewerbsmässige Betrug (so die Vorinstanz, in der Tendenz auch die Generalstaatsanwaltschaft) die Einsatzstrafe bilden. Auch die Kammer erachtet es aufgrund des unmittelbar persönlichen Bezugs zwischen Täter und Geschädigten bei den Betrugsfällen als vertretbar, das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs als Ausgangspunkt zu wählen.