23. In concreto 23.1 Einsatzstrafe für die schwerste Tat (gewerbsmässiger Betrug) Betreffend die Bestimmung des schwersten Delikts erwog die Vorinstanz, auch wenn der gesamte Deliktsbetrag beim gewerbsmässigen Betrug etwas geringer sei als beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, werde der Betrug als schwerstes Delikt erachtet. Dies aufgrund des Umstandes, dass es dort zu einem direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den jeweils Geschädigten gekommen sei und diese dadurch höchstpersönlich hinters Licht geführt worden seien.