Die Vorinstanz habe sodann zu Recht bei den Täterkomponenten einen Zuschlag von rund 50 % vorgenommen. Der Beschuldigte sei unbelehrbar, uneinsichtig und fast stolz auf seine Delikte. Über die Reduktion von 1.5 Monaten unter dem Titel persönliche Verhältnisse des Beschuldigten könne man streiten, aber die Kammer sei ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden und im Ergebnis seien 42 Monate sicher angemessen und zu bestätigen (pag. 2248 f.).