44 be. Dass es in einzelnen Fällen lediglich beim Versuch geblieben sei, sei sicherlich nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Er habe jeweils alles gemacht, um an die Gelder zu kommen. Auch beim gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage seien die 8 asperierten Monate angemessen und mit Blick auf den Deliktsbetrag jedenfalls nicht zu hoch. Bei der Urkundenfälschung hätte man sich überlegen können, alle 16 Fälle einzeln zu asperieren.