Die Vorinstanz sei vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt ausgegangen, obwohl der Deliktsbetrag geringer sei als beim gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Es seien hierfür aber schlüssige Argumente dargelegt worden, wenngleich die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz etwas anderes angenommen habe. Die 12 Monate Freiheitsstrafe hierfür würden mit Blick auf den Deliktsbetrag zunächst hoch erscheinen. Die Vorinstanz habe aber zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte sehr geschickt vorgegangen sei, Lügengeschichten erfunden und diese den Geschädigten vorgetragen ha-