2247). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte vor dem Berufungsgericht, die erstinstanzlich ausgefällte Strafe werde grundsätzlich als angemessen erachtet. Da die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft punkto Strafhöhe «überschossen» habe (siehe deren Antrag pag. 1841), seien dennoch einige Ausführungen vorzunehmen. Die Vorinstanz sei vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt ausgegangen, obwohl der Deliktsbetrag geringer sei als beim gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.