22. Argumente der Parteien Die Verteidigung plädierte vor der oberen Instanz, die Strafzumessung der Vorinstanz gebe grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Infolge des beantragten Freispruchs vom Vorwurf des Verweisungsbruchs – die Vorinstanz sei hierfür von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Asperation 4 Monate) ausgegangen –, sei aber von einer Tatkomponentenstrafe von 25 Monaten auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten sei eine Straferhöhung von rund 12 Monaten vorzunehmen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten resultiere (pag. 2247).