21. Gesamtstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche Vergehen und Verbrechen gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei, entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.