119 Abs. 1 AuG), einem ähnlichen Delikt, aufzuweisen hat. Auch beim Verweisungsbruch kann folglich nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für keines der begangenen Delikte sachgerecht oder zweckmässig erscheint, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb Freiheitsstrafen auszufällen sind.