43 ten, wäre es vorliegend nicht vertretbar, diese Sichtweise nun zu ändern. Wenn die strengere Sanktionsform der Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weitere (gleiche) Straftaten zu begehen, würde eine Geldstrafe spezialpräventiv erst recht keine Wirkung entfalten. Abgesehen davon ist auch heute nicht von Einsicht oder Reue des Beschuldigten gegenüber den Geschädigten zu sprechen.