2207 ff.) zeigt anschaulich, dass der Beschuldigte sich bisher auch von unbedingten Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess. Da bereits in der Vergangenheit Geldstrafen in Zusammenhang mit den vorliegend nunmehr zur Beurteilung stehenden Delikten als ungeeignet beurteilt wurden, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal-