Gestützt auf diese mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aber dennoch weiter delinquierte, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass vorliegend sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Übertretungen) ausnahmslos mit Freiheitsstrafen und nicht etwa vereinzelt mit Geldstrafen zu sanktionieren sind. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 2207 ff.) zeigt anschaulich, dass der Beschuldigte sich bisher auch von unbedingten Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess.