), welcher sich über acht Seiten erstreckt, ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Verweisungsbruchs – wegen sämtlicher vorliegend zur Beurteilung stehender Vergehen und Verbrechen vorbestraft ist (vgl. hierzu auch E. IV.23.4.2 hiernach). Gestützt auf diese mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aber dennoch weiter delinquierte, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass vorliegend sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Übertretungen) ausnahmslos mit Freiheitsstrafen und nicht etwa vereinzelt mit Geldstrafen zu sanktionieren sind.