Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 2207 ff.), welcher sich über acht Seiten erstreckt, ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Verweisungsbruchs – wegen sämtlicher vorliegend zur Beurteilung stehender Vergehen und Verbrechen vorbestraft ist (vgl. hierzu auch E. IV.23.4.2 hiernach).