Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass auch die Kammer für sämtliche Delikte (ausgenommen die Übertretungen) die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Mit den Hauptvorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs bzw. des gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sind die Urkundenfälschungen, aber auch die Sachentziehung und die Zechprellereien in einem einzigen Kontext zu sehen. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag.