Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). An sich herrschte unter den Verfahrensparteien und der Vorinstanz insofern ein Grundkonsens, wonach für die Übertretungstatbestände von Gesetzes wegen eine Busse auszufällen sei, für die sonstigen Anklagepunkte insgesamt eine Freiheitsstrafe und nicht etwa (ganz oder teilweise) eine Geldstrafe.