42 - Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Zechprellerei nach Art. 149 StGB, Sachentziehung nach Art. 141 StGB und Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; - Geringfügiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Widerhandlungen (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG): Busse. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Abgesehen von den