20. Strafrahmen und Strafart Der geltungszeitliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte ist wie folgt: - Gewerbsmässig begangener Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB und gewerbsmässig begangener betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen;