146 Abs. 2 (Wegfall Geldstrafe und Mindeststrafe neu von 6 Monaten Freiheitsstrafe, statt 90 Tagessätze Geldstrafe), Art. 147 Abs. 2 (Wegfall Geldstrafe und Mindeststrafe neu 6 Monate, statt 90 Tagessätze Geldstrafe) und auch Art. 251 StGB (Aufhebung Ziffer 2 mit leichtem Fall) eine gewisse Strafschärfung erfolgt ist. Anders gesagt führt das neue Recht bei Anwendung beim Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung.