Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Anwendbar ist vorliegend das Tatzeitrecht, was deshalb zu betonen ist, weil per 1. Juli 2023 das Strafrecht harmonisiert wurde und bei den Art. 146 Abs. 2 (Wegfall Geldstrafe und Mindeststrafe neu von 6 Monaten Freiheitsstrafe, statt 90 Tagessätze Geldstrafe), Art.