19. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).