Sodann hat die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020).