Tatgruppen, also die (strafzumessungstechnische) Zusammenfassung zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfter Straftaten, sind heute an sich verpönt (BGE 144 IV 313) und nur in Ausnahmefällen noch zulässig (hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2.). Keine Tatgruppen im geschilderten Sinne sind die gesetzlich vorgesehenen Kollektivdelikte, auch wenn diese strafzumessungstechnisch als Einheit behandelt werden. Sodann hat die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten.