41 N 485) anregt, bei dieser Konstellation auf die konkret höchste Strafe zu schauen, subsidiär auf die Chronologie oder die objektive Tatschwere. Tatgruppen, also die (strafzumessungstechnische) Zusammenfassung zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfter Straftaten, sind heute an sich verpönt (BGE 144 IV 313) und nur in Ausnahmefällen noch zulässig (hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2.).