Erster Schritt der Strafzumessung ist die Wahl der Strafart je einzelnes Delikt, wobei sich dies bei zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesrevisionen mit der Frage des anwendbaren Rechts überschneidet. Bei einer Mehrheit von Delikten mit gleicher Strafart ist die schwerste Tat grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.3).