17 StGB ist vorliegend zu verneinen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen, um ohne Verletzung ausländischer Gesetze aus der Schweiz ausreisen zu können. Seitens des Beschuldigten wurden aber im massgeblichen Zeitraum keinerlei Bemühungen hierfür unternommen. Die Situation des Beschuldigten nach der Haftentlassung stellte mitnichten eine eigentliche Notlage dar. Zudem sind auch keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 17.4 Fazit Der Beschuldigte ist des Verweisungsbruchs gemäss Art.