Dies demonstrierte er mit seinem ganzen Verhalten, so etwa der unverzüglich wiedereinsetzenden Delinquenz nach der Haftentlassung oder dem bereits früher aus dem Strafvollzug neuerlich gestellten Asylgesuch. Der Beschuldigte verweilte im Wissen um die gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisungen und der Illegalität seines Aufenthalts weiterhin willentlich in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand ist somit direktvorsätzlich ebenfalls erfüllt. 17.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach Art. 17 StGB ist vorliegend zu verneinen.