40 kumenten auch bereits in der hier interessierenden Zeitspanne möglich gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 291 StGB erfüllt. 17.3.2 Subjektiver Tatbestand Dem Beweisergebnis folgend wollte der Beschuldigte – entgegen seinen vor der Vorinstanz gemachten Aussagen – die Schweiz gar nicht verlassen. Dies demonstrierte er mit seinem ganzen Verhalten, so etwa der unverzüglich wiedereinsetzenden Delinquenz nach der Haftentlassung oder dem bereits früher aus dem Strafvollzug neuerlich gestellten Asylgesuch.