Der Beschuldigte hat sich in der Folge geweigert, die Reisedokumente wie vorgegeben zu beschaffen und nahm auch in Kauf, deshalb die bedingte Entlassung nicht zu erhalten (pag. 974). Auch nach seiner Haftentlassung blieb er in Bezug auf die Organisation der Ausreise, namentlich die Beschaffung der erforderlichen Dokumente, entgegen seinen Beteuerungen gänzlich untätig, wobei ihm entsprechende Anstrengungen durchaus möglich gewesen wären. Nebenbei bemerkt legt die spätere Anerkennung als somalischer Staatsbürger im Dezember 2021 nahe, dass solches und damit die Beschaffung von Do-