Dem Beweisergebnis folgend stand seinerzeit (im Frühjahr 2020) die Frage der bedingten Entlassung des Beschuldigten zur Diskussion, was man behördlicherseits aber mit dem sofortigen Verlassen des Landes verknüpfen wollte (amtliche Akten BVD pag. 972 f.). Hierzu wurde dargelegt, dass der Beschuldigte sich vorgängig um somalische Reisedokumente bemühen müsste, wobei hierfür der Transport nach Genf organisiert worden wäre (amtliche Akten BVD pag. 974). Der Beschuldigte hat sich in der Folge geweigert, die Reisedokumente wie vorgegeben zu beschaffen und nahm auch in Kauf, deshalb die bedingte Entlassung nicht zu erhalten (pag.