Unerheblich ist auch, ob man den Beschuldigten seinerzeit hätte zwangsweise ausschaffen können bzw. ob man diesbezüglich überhaupt Schritte unternommen hat. Vielmehr massgeblich ist, ob der Beschuldigte selber nach der Haftentlassung in der Lage gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen bzw. zeitgerecht die Voraussetzungen hierfür zu setzen. Dies ist zu bejahen. Dem Beweisergebnis folgend stand seinerzeit (im Frühjahr 2020) die Frage der bedingten Entlassung des Beschuldigten zur Diskussion, was man behördlicherseits aber mit dem sofortigen Verlassen des Landes verknüpfen wollte (amtliche Akten BVD pag.