TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 291) und ihm dieses Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Letzteres bedingt, dass es dem Beschuldigten objektiv möglich sein muss, das Land zu verlassen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass es dem Beschuldigten nach seiner Haftentlassung im Oktober 2020 objektiv durchaus möglich gewesen wäre, der Landesverweisung nachzuleben.