Aus dem Gesagten folgt, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, weshalb sich der Beschuldigte auch nicht auf die Erwägungen in BGE 147 IV 232 punkto Ergreifung der erforderlichen Entfernungsmassnahmen abstützen kann. Wenn die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für den Beschuldigten nicht anwendbar ist, genügt für den Bruch der Landesverweisung, dass der Beschuldigte nach Rechtskraft der Landesverweisung in der Schweiz verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.1.1.; TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.