Der Leitentscheid BGE 143 IV 264 wird auch in dem von der Verteidigung angerufenen, jüngeren Bundesgerichtsurteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2020 (BGE 147 IV 232) zitiert. Dem neueren Entscheid lag jedoch ein Fall einer Verurteilung einzig wegen Verweisungsbruchs zugrunde. In BGE 147 IV 232 wird nicht auf den Grundsatz in BGE 143 IV 264, wonach die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht mehr massgeblich ist, wenn neben dem illegalen Aufenthalt in Missachtung der Landesverweisung weitere Delikte eines Drittstaatenangehörigen zur Diskussion