291 StGB Anwendung findet, u.U. auch auf Drittstaatenangehörige. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG muss auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet werden, wenn gegen den illegal anwesenden Betroffenen die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen wurden. Das Rückkehrverfahren geht in einem solchen Fall einer freiheitsentziehenden Sanktion vor, ansonsten die Freiheitsstrafe im Widerspruch zum noch nicht vollzogenen Abschiebeverfahren stünde.