Der Beschuldigte verweilte nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 bis am 24. August 2021 in der Schweiz. Damit missachtete er während 316 Tagen die rechtsgültigen Verweisungen. Zur Frage, ob der objektive Tatbestand vorliegend erfüllt ist, ist vorab auf die Bedeutung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für Art. 291 StGB einzugehen. Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG legt gewisse rechtliche Mindestgarantien für die Rückführung fest. Richtig ist, dass die Richtlinie in der Praxis auch im Bereich von Art. 291 StGB Anwendung findet, u.U. auch auf Drittstaatenangehörige.