38 17.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, mit Blick auf den Wortlaut von Art. 291 StGB sei die Anklage ausreichend umschrieben. Es sei nicht erforderlich, dass die Bemühungen des Migrationsdienstes oder das Untertauchen des Beschuldigten umschrieben würden. Der Tatbestand von Art. 291 StGB sei erfüllt, zumal der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Landesverweisung die Schweiz nachweislich nicht verlassen habe (pag. 2250). 17.3 Subsumtion 17.3.1 Objektiver Tatbestand