Dass im Asylverfahren ein Beschwerdeverfahren geführt worden sei, ändere nichts. Dazu komme, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu verzichten sei, wenn gegen den illegal anwesenden Betroffenen ein Wegweisungsentscheid ergangen und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen worden seien. Das Rückkehrverfahren gehe diesfalls einer freiheitsentziehenden Sanktion vor (BGE 143 IV 249). Folglich seien vorliegend die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Verweisungsbruch nicht gegeben (pag. 2246 f.).