Der Beschuldigte habe heute ausgesagt, seit seiner Haftentlassung nichts von den Behörden gehört zu haben, obwohl er stets greifbar gewesen sei. Konkrete Ausschaffungshandlungen seien nicht zu erkennen. Damit sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Behörden hätten nicht einmal fundierte Abklärungen betreffend eine Rückführung vorgenommen. Dass im Asylverfahren ein Beschwerdeverfahren geführt worden sei, ändere nichts.