Wenn man diese betrachte, müsse geprüft werden, ob der Beschuldigte sich vorwerfen lassen müsse, seit der Haftentlassung untergetaucht zu sein oder staatliche Entfernungsmassnahmen verhindert zu haben. Solches Verhalten sei in der Anklageschrift nicht umschrieben. Der Beschuldigte sei auch nicht untergetaucht, aber habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, wobei er regelmässig von Behörden kontrolliert worden sei.