Das Bundesgericht sei im Urteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2021 zum Schluss gekommen, dass des Verweisungsbruchs nur schuldig erklärt werden könne, wer sich einer konkreten Vollzugshandlung widersetze. Es sei zu unterscheiden, ob jemand einfach in der Schweiz verbleibe oder wieder einreise. Auch sei zu beachten, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG anwendbar sei. Wenn man diese betrachte, müsse geprüft werden, ob der Beschuldigte sich vorwerfen lassen müsse, seit der Haftentlassung untergetaucht zu sein oder staatliche Entfernungsmassnahmen verhindert zu haben.