Dies ist aber bei Drittstaatenangehörigen unbeachtlich, die nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6.). 17.2 Vorbringen der Parteien 17.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der objektive und subjektive Tatbestand klar erfüllt seien, greife zu kurz. Das Bundesgericht sei im Urteil 6B_1398/2020 vom 10. März 2021 zum Schluss gekommen, dass des Verweisungsbruchs nur schuldig erklärt werden könne, wer sich einer konkreten Vollzugshandlung widersetze.