291 StGB grundsätzlich erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1398/2020 vom 10. März 2021) und den Grundsatz aufstellt, dass Zurückweisungsmassnahmen Vorrang vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen haben (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.4.3, 1.5 und zu 1.9; Urteil 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.1 und 2.3.4). Dies ist aber bei Drittstaatenangehörigen unbeachtlich, die nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6.).