Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) Art. 291 StGB grundsätzlich erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1398/2020 vom 10. März 2021) und den Grundsatz aufstellt, dass Zurückweisungsmassnahmen Vorrang vor der Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen haben (vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.4.3, 1.5 und zu 1.9;