Zu prüfen ist der rechtfertigende Notstand nach Art. 17, wenn der Täter nicht ausgewiesen werden kann, da kein Land ihn aufnimmt, oder wenn der Täter nach erfolgter Ausweisung in der Schweiz ein Gesuch um Aufnahme als Flüchtling stellt (vgl. BSK StGB II-FREYTAG/BÜRGIN, 4. Aufl. 2019, Art. 291 N 37, m.w.H.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Praxis bei Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) auch beim Verweisungsbruch nach Art.