Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz bzw. im entsprechenden Kanton oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Schwierigkeiten können sich dort ergeben, wo der Täter die Gesetze eines anderen Landes verletzen muss – etwa wenn es für ihn unmöglich ist, in einem anderen Land aufgenommen zu werden –, um einreisen zu können. In diesem Fall liegt ein echter Notstand vor. Zu prüfen ist der rechtfertigende Notstand nach Art.